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? -) sind die Stichworte dieser Seite. |
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| Rubrik:
Rechtliches - Verwarnung - |
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| Wir
unterscheiden: |
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| a.)
Die Verwarnung von der abgesehen werden
kann, wenn es sich um leichte
unbedeutende Verstösse handelt. |
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| b.)
Die kostenlose Verwarnung ist die
Verwarnung von der nicht abgesehen wird,
obwohl es sich auch um leichte
unbedeutende Verstösse handelt. |
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| c.)
Die gebührenpflichtige Verwarnung, die
zwischen fünf und 35 € kosten kann
und sich an den festen Regelsätzen des
Bussgeldkataloges orientiert, soweit der
Tatbestand dort erfasst ist. Diese
gebührenpflichtige Verwarnung bedarf
Ihres Einverständnisses (und Ihrer
fristgerechten Zahlung!) um
Rechtswirksamkeit zu erlangen. Darüber
sind Sie aufzuklären. Die Verwarnung
kann schriftlich oder mündlich
erfolgen. |
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| Behinderungen
oder die Gefährdung Dritter,
Sachbeschädigung machen die Verwarnung
- analog zum Bussgeld - ensprechend
teurer. |
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| Verwarnungsgelder
sind keine Bussgelder und sind frei von
deren manchmal unangenehmen
Begleiterscheinungen wie: Fahrverbot und
Punkte in der Verkehrssünderdatei. Auch
für Fahranfänger haben
Verwarnungsgelder nicht die Folgen, wie
sie mit Bussgeldern manchmal
einhergehen. Haben Sie Ihr
Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt,
ist der damit geahndete Verstoss ein
für alle Mal erledigt. |
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| Fünf
Euro sind das Maximum, welches von
Fussgängern (i.d.R.) erhoben wird. Bei
Radfahrern sind es (i.d.R.) 10 Euro. |
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| Wird
die Verwarnung nicht angenommen,
widersprochen oder wird nicht
fristgerecht gezahlt, wird der
Sachverhalt durch die zuständige
Behörde geprüft. Sodann wird ein
Bussgeldverfahren in Gang gesetzt. Es
kann aber auch eingestellt werden. Das
soll tatsächlich schon vorgekommen
sein, wie unbestätigte Gerüchte aus
Insiderkreisen behaupten. |
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