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Rubrik: Rechtliches - Einpruch gegen Verwarnung - Bussgeld -
Einspruch haben wir die linke Spalte genannt, weil das, was richtig so bezeichnet werden sollte, von der Mehrheit Widerspruch genannt wird. Eine falsche Bezeichnung sollte eigentlich unschädlich sein, wenn der Wille des Widersprechers erkennbar ist. Es soll aber schon Fälle gegeben haben, in denen wegen falscher Bezeichnung zurückgewiesen wurde.
Wie schon in der Rubrik "Verwarnung" beschrieben hat, der Einspruch zur Folge, dass eine Angelegenheit zunächst nicht endet, sondern weiterverfolgt wird.
Ist der Bussgeldbescheid dann mal im Briefkasten - bzw. die Nachricht, dass er bei der Post liegt und dort abgeholt werden kann, bleiben dem Betroffenen zwei Wochen für einen schriftlichen Widerspruch. Dieser kann auch bei der zuständigen Behörde "zur Niederschrift" erfolgen. Wichtig ist, dass eine Einspruch innerhalb dieser zwei Wochen beim Empfänger eigegangen ist.
Dieser Widerspruch braucht keine Begründung. Es genügt, wenn widersprochen wird.
Unterbleibt der Widerspruch, wird der Bussgeldbescheid rechtskräftig. Wird dann nicht bezahlt, steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür und erbittet Einlass.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, soll der Sachverhalt von der zuständigen Behörde noch einmal geprüft werden. Kommt bei dieser erneuten Prüfung nichts anderes raus als vorher, geht die Sache zum zuständigen Staatsanwalt, der wiederrum prüfen soll.
So dem keine "schutzwürdigen Interessen Dritter" entgegenstehen, kann dem Betroffenen zuvor noch Einsicht in die Akten gewährt werden.
Wenn dann alle geprüft haben und zu keinem positiven Ergebnis - für den Betroffenen - gekommen sind - geht die Sache zum Gericht und wird von diesem entschieden. Wird auch hier bestätigt, wird es insgesamt noch etwas teurer.
Bei Allem sollte natürlich die Verjährung im Auge bleiben und immer zuerst überprüft werden. Näheres zur Verjährung finden Sie linke in der Rubrik - Recht > Verjährung -

 

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