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| Rubrik:
Rechtliches - Einpruch gegen Verwarnung
- Bussgeld - |
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| Einspruch
haben wir die linke Spalte genannt, weil
das, was richtig so bezeichnet werden
sollte, von der Mehrheit Widerspruch
genannt wird. Eine falsche Bezeichnung
sollte eigentlich unschädlich sein,
wenn der Wille des Widersprechers
erkennbar ist. Es soll aber schon Fälle
gegeben haben, in denen wegen falscher
Bezeichnung zurückgewiesen wurde. |
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| Wie
schon in der Rubrik
"Verwarnung" beschrieben hat,
der Einspruch zur Folge, dass eine
Angelegenheit zunächst nicht endet,
sondern weiterverfolgt wird. |
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| Ist
der Bussgeldbescheid dann mal im
Briefkasten - bzw. die Nachricht, dass
er bei der Post liegt und dort abgeholt
werden kann, bleiben dem Betroffenen
zwei Wochen für einen schriftlichen
Widerspruch. Dieser kann auch bei der
zuständigen Behörde "zur
Niederschrift" erfolgen. Wichtig
ist, dass eine Einspruch innerhalb
dieser zwei Wochen beim Empfänger
eigegangen ist. |
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| Dieser
Widerspruch braucht keine Begründung.
Es genügt, wenn widersprochen wird. |
| Unterbleibt
der Widerspruch, wird der
Bussgeldbescheid rechtskräftig. Wird
dann nicht bezahlt, steht irgendwann der
Gerichtsvollzieher vor der Tür und
erbittet Einlass. |
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| Wird
rechtzeitig Widerspruch erhoben, soll
der Sachverhalt von der zuständigen
Behörde noch einmal geprüft werden.
Kommt bei dieser erneuten Prüfung
nichts anderes raus als vorher, geht die
Sache zum zuständigen Staatsanwalt, der
wiederrum prüfen soll. |
| So
dem keine "schutzwürdigen
Interessen Dritter" entgegenstehen,
kann dem Betroffenen zuvor noch Einsicht
in die Akten gewährt werden. |
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| Wenn
dann alle geprüft haben und zu keinem
positiven Ergebnis - für den
Betroffenen - gekommen sind - geht die
Sache zum Gericht und wird von diesem
entschieden. Wird auch hier bestätigt,
wird es insgesamt noch etwas teurer. |
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| Bei
Allem sollte natürlich die Verjährung
im Auge bleiben und immer zuerst
überprüft werden. Näheres zur
Verjährung finden Sie linke in der
Rubrik - Recht > Verjährung -
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