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Verkehrsrecht > Verjährungsfristen

 Rubrik: Verkehrsrecht > Ordnungswidrigkeiten, Bussgelder, Verjährung, Verjährungsfristen

Der Begriff Verjährung ist etwas irreführend, denn es gibt auch Verjährungsfristen, die sich nach Monaten berechnen.

Ganz allgemein bedeutet "Verjährung", dass ein rechtlicher Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, auch wenn er zu Recht besteht.

Als Laie würde man jetzt annehmen, dass mit der Verjährung sich eine Angelegenheit von selbst erledigt hat. Dem ist nicht immer so, auch wenn der Gesetzgeber von seinen Erfüllungsgehilfen verlangt, dass immer zu prüfen ist, ob eine Verjährung eingetreten ist. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzung, muss derjenige der sich auf eine Verjährung berufen kann, dies dann auch tatsächlich tun. In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist dies sowieso der Fall.

Ist die Verjährung eingetreten, werden Strafverfahren (auch im Verkehrsrecht) i.d.R. eingestellt. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last. Hatte ein Betroffener jedoch einen Rechtsbeistand eingeschaltet, muss er diese eigenen Kosten selbst tragen.

Ordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten ab Beendigung der Tat. Wenn Sie also am 2. Mai beim Rasen erwischt wurden, fällt auch die Beendigung der Tat auf den 2. Mai. Bedingung für das Eintreten der Verjährung ist, dass weder ein Bussgeldbescheid ergangen ist oder öffentliche Klage erhoben wurde. Das verlängert den Zeitraum der Verjährung auf sechs Monate.

Diese Frist von drei Monaten gilt nicht für alkoholbedingte Verstösse gegen die 0,5 Promillegrenze. Hier beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate bei Fahrlässigkeit und 12 Monate bei Vorsatz.

Die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung läuft - nach der die Frist ausmachenden Anzahl von Monaten - mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht.

Was sich anhört wie eine Denksportaufgabe ist Gesetzestext und bedeutet nicht anderes, als dass - siehe Beispiel oben - eine Tat am 2. Mai mit Ende des 1. August verjährt ist.

Hört sich doch gut an. Oder? Hat man drei Monate nichts gehört, hat sich die Sache erledigt. Schön wäre es! Aber jetzt kommt mal wieder das Aber. Es gibt nämlich (natürlich) eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die die Verjährung unterbrechen. Beispiel: Der Ausdruck eines Anhörungsbogen. Fazit: Klar ist mal wieder gar nichts, es kommt - wie immer - auf den Einzelfall an.

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BGH zur Verjährung im Verkehrsrecht _

Grosses Unbehagen bereitete den Bussgeldstellen ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Aussage: liegen zwischen Erlass und Zustellung des Bussgeldbescheids mehr als zwei Wochen tritt eine Unterbrechung der Verjährung erst mit Zustellung des Bussgeldbescheids ein. Erfolgt die Zustellung innerhalb von zwei Wochen, gilt der Tag an dem der Bussgeldbescheid erlassen wurde, als Stichtag für die Unterbrechung der Verjährung.

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