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| Rubrik:
Rechtliches - Verjährung - |
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| Der
Begriff Verjährung ist etwas
irreführend, denn es gibt auch
Verjährungsfristen, die sich nach
Monaten berechnen. |
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| Ganz
allgemein bedeutet
"Verjährung", dass ein
rechtlicher Anspruch nicht mehr
durchgesetzt werden kann, auch wenn er
zu Recht besteht. |
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| Als
Laie würde man jetzt annehmen, dass mit
der Verjährung sich eine Angelegenheit
von selbst erledigt hat. Dem ist nicht
immer so, auch wenn der Gesetzgeber von
seinen Erfüllungsgehilfen verlangt,
dass immer zu prüfen ist, ob eine
Verjährung eingetreten ist. Kommt es zu
rechtlichen Auseinandersetzung, muss
derjenige der sich auf eine Verjährung
berufen kann, dies dann auch
tatsächlich tun. In zivilrechtlichen
Streitigkeiten ist dies sowieso der
Fall. |
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| Ist
die Verjährung eingetreten, werden
Strafverfahren (auch im Verkehrsrecht)
i.d.R. eingestellt. Die Kosten fallen
der Staatskasse zur Last. Hatte ein
Betroffener jedoch einen Rechtsbeistand
eingeschaltet, muss er diese eigenen
Kosten selbst tragen. |
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| Ordnungswidrigkeiten
verjähren nach drei Monaten ab
Beendigung der Tat. Wenn Sie also am 2.
Mai beim Rasen erwischt wurden, fällt
auch die Beendigung der Tat auf den 2.
Mai. Bedingung für das Eintreten der
Verjährung ist, dass weder ein
Bussgeldbescheid ergangen ist oder
öffentliche Klage erhoben wurde. Das
verlängert den Zeitraum der Verjährung
auf sechs Monate. |
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| Diese
Frist von drei Monaten gilt nicht für
alkoholbedingte Verstösse gegen die 0,5
Promillegrenze. Hier beträgt die
Verjährungsfrist sechs Monate bei
Fahrlässigkeit und 12 Monate bei
Vorsatz. |
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| Die
Frist für den Eintritt der
Verfolgungsverjährung läuft - nach der
die Frist ausmachenden Anzahl von
Monaten - mit Ende desjenigen Tages ab,
der im Kalender dem Anfangstag
vorausgeht. |
| Was
sich anhört wie eine Denksportaufgabe
ist Gesetzestext und bedeutet nicht
anderes, als dass - siehe Beispiel oben
- die Tat des 2. Mai mit Ende des 1.
August verjährt ist. |
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| Hört
sich doch gut an. Oder? Hat man drei
Monate nichts gehört, hat sich die
Sache erledigt. Schön wäre es! Aber
jetzt kommt mal wieder das Aber. Es gibt
nämlich (natürlich) eine Reihe von
gesetzlichen Regelungen, die die
Verjährung unterbrechen. Beispiel: Der
Ausdruck eines Anhörungsbogen. Fazit:
Klar ist mal wieder gar nichts, es kommt
- wie immer - auf den Einzelfall an. |
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| Grosses
Unbehagen bereitete den Bussgeldstellen
ein Urteil des Bundesgerichtshofs:
Aussage - liegen zwischen Erlass und
Zustellung des Bussgeldbescheids mehr
als zwei Wochen tritt eine Unterbrechung
der Verjährung erst mit Zustellung des
Bussgeldbescheids ein. Erfolgt die
Zustellung innerhalb von zwei Wochen,
gilt der Tag an dem der Bussgeldbescheid
erlassen wurde, als Stichtag für die
Unterbrechung der Verjährung. |
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