| 1)
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im
Verkehrszentralregister sind im Bussgeldkatalog
nicht berücksichtigt, soweit nicht in
den Nummern 241.1
> 241.2 > 242.1
und 242.2 des Bussgeldkatalogs
etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Wird ein Tatbestand der Nummer 198.1
in Verbindung mit der Tabelle 3
des Anhangs oder der Nummern 212
> 214 oder 214.1
bis 214.3 des Bussgeldkatalogs,
für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro
vorgesehen ist, vom Halter eines
Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist
derjenige Regelsatz anzuwenden, der in
diesen Fällen für das Anordnen oder
Zulassen der Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs durch den Halter
vorgesehen ist.
(3)
Die Regelsätze, die einen Betrag von
mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen
sich bei Vorliegen einer Gefährdung
oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4
des Anhangs, soweit diese Merkmale oder
eines dieser Merkmale nicht bereits im
Tatbestand des Bussgeldkatalogs
enthalten sind.
(4)
Wird von dem Führer eines
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs
mit gefährlichen Gütern oder eines
Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein
Tatbestand
1.)
der Nummern 8 >
15 > 19
> 19.1 > 19.1.1
> 21 > 21.1
> 21 > 214
> 214.1 bis 214.3
oder -
2.)
der Nummern 12.5
oder 12.6
jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2
des Anhangs, oder -
2.)
der Nummern 198.1
oder 198.2
jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3
des Anhangs -
des
Bussgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht
sich der dort genannte Regelsatz, sofern
dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro
vorsieht - auch in den Fällen des
Absatzes 3 - jeweils um die Hälfte,
höchstens jedoch auf 475 Euro. Der
nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist
auch anzuwenden, wenn der Halter die
Inbetriebnahme eines
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs
mit gefährlichen Gütern oder eines
Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1.)
der Nummern 189.1
> 189.2 > 189.2.1
bis 189.2.3 > 189.3
> 213 oder
2.)
der Nummern 199.1
oder 199.2
jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3
des Anhangs,
des
Bussgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
(5)
Werden durch eine Handlung mehrere
Tatbestände des Bussgeldkatalogs
verwirklicht, die jeweils einen Bussgeldregelsatz
von mehr als 35 Euro vorsehen, so
ist nur ein Regelsatz, bei
unterschiedlichen Regelsätzen der höchste,
anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht
werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
(6)
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24
des Strassenverkehrsgesetzes, die von
nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern
begangen werden, ist - sofern der Bußgeldregelsatz
mehr als 35 Euro beträgt und der
Bussgeldkatalog nicht besondere Tatbestände
für diese Verkehrsteilnehmer enthält -
der Regelsatz um die Hälfte zu ermässigen.
Beträgt der nach Satz 1 ermässigte
Regelsatz weniger als 40 Euro, so
soll eine Geldbusse nur festgesetzt
werden, wenn eine Verwarnung mit
Verwarnungsgeld nicht erteilt werden
kann.
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