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| Rubrik:
Rechtliches - Bußgeldverfahren - |
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| Kommt
es in der täglichen Praxis in
Verbindung mit dem Strassenverkehr zu
Geschehnissen die "bussgeldwürdig"
sind, erhält der Betroffene meist
zunächst einen Anhörungsbogen. |
| Dieser
muss den konkreten Tatvorwurf enthalten. |
| Jetzt
kann sich der Betroffene zum
Tatvorwurf äussern. Er kann es aber
auch lassen. Jeder Betroffene hat das
Recht die Aussage zu verweigern. Darauf
ist er auch hinzuweisen. Sowohl von den
schriftlich Auskunft Fordernden, als
auch von Vernehmungspersonen wie
Polizei, Staatsanwaltschaft etc. |
| Dieses
Aussageverweigerungsrecht gilt zu jedem
Zeitpunkt des Verfahrens, auch wenn noch
gar keines in Gang gesetzt wurde, wie
das z. B. am Unfallort der Fall ist. |
| Einer
Aufforderung der Polizei zur mündlichen
Vernehmung braucht ein Beschuldigter
ebenso nicht nachzukommen. Anders sieht
es jedoch aus, wenn der Staatsanwalt zum
Gespräch bittet. |
| Ein
Beschuldigter braucht jedoch lediglich
Angaben zur Person zu machen. In jedem
Fall. |
| Auch
Angaben z. B. zu einem möglichen
tatsächlichen Fahrer braucht ein
beschuldigte Fahrzeughalter nicht zu
machen. Es ist nicht Aufgabe des
Beschuldigten die Behörden bei der
Ermittlung des Fahrers zu unterstützen. |
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| Die
ermittelnde Behörde - in Strafsachen
die Staatsanwaltschaft - entscheidet
dann nach Sachlage, aus den ihr
vorliegenden und bekannten Fakten. |
| Kommt
es dann zum Erlass eines
Bussgeldbescheids, hat dieser die
Schilderung des Tatvorwurfs und die zur
Anwendung kommenden rechtlichen Normen
und Konsequenzen zu enthalten. |
| Regelverslösse
sind nach den Regelsätzen des
Bussgeldkatalogs zu ahnden. Die
Verhängung von Fahrverboten bis zu drei
Monaten ist zulässig. |
| Als
weitere Kosten kommen noch
Verwaltungsgebühr und Porto hinzu.
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