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Bussgeldverfahren

 

Rubrik: Rechtliches - Bußgeldverfahren -

Kommt es in der täglichen Praxis in Verbindung mit dem Strassenverkehr zu Geschehnissen die "bussgeldwürdig" sind, erhält der Betroffene meist zunächst einen Anhörungsbogen.

Dieser muss den konkreten Tatvorwurf enthalten.

Jetzt kann sich der Betroffene zum Tatvorwurf äussern. Er kann es aber auch lassen. Jeder Betroffene hat das Recht die Aussage zu verweigern. Darauf ist er auch hinzuweisen. Sowohl von den schriftlich Auskunft Fordernden, als auch von Vernehmungspersonen wie Polizei, Staatsanwaltschaft etc.

Dieses Aussageverweigerungsrecht gilt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, auch wenn noch gar keines in Gang gesetzt wurde, wie das z. B. am Unfallort der Fall ist.

Einer Aufforderung der Polizei zur mündlichen Vernehmung braucht ein Beschuldigter ebenso nicht nachzukommen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Staatsanwalt zum Gespräch bittet.

Ein Beschuldigter braucht jedoch lediglich Angaben zur Person zu machen. In jedem Fall.

Auch Angaben z. B. zu einem möglichen tatsächlichen Fahrer braucht ein beschuldigte Fahrzeughalter nicht zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Beschuldigten die Behörden bei der Ermittlung des Fahrers zu unterstützen.

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Bussgeldverfahren in Stichworten

Die ermittelnde Behörde - in Strafsachen die Staatsanwaltschaft - entscheidet dann nach Sachlage, aus den ihr vorliegenden und bekannten Fakten.

Kommt es dann zum Erlass eines Bussgeldbescheids, hat dieser die Schilderung des Tatvorwurfs und die zur Anwendung kommenden rechtlichen Normen und Konsequenzen zu enthalten.

Regelverslösse sind nach den Regelsätzen des Bussgeldkatalogs zu ahnden. Die Verhängung von Fahrverboten bis zu drei Monaten ist zulässig.

Als weitere Kosten kommen noch Verwaltungsgebühr und Porto hinzu.

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