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? -) Fahrverbot sind die Stichworte dieser Seite. |
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| Rubrik:
Grundlagen - Regel-Fahrverbot - |
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| Zuwiderhandlungen
gegen § 24 und § 24a StVG |
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| §
4 Regel-Fahrverbot - |
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| Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24
des Stassenverkehrsgesetzes kommt die
Anordnung eines Fahrverbots >
§ 25 Abs. 1 Satz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes < wegen
grober Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers in der Regel in
Betracht, wenn ein Tatbestand |
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der Nummern 9.1 bis 9.3, der
Nummern 11.1 bis 11.3 - jeweils in
Verbindung mit der Tabelle 1
des Anhangs - |
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der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2
des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit
mehr als 100 kmh beträgt, oder der
Nummern 12.6.4 oder 12.6.5 der 2
des Anhangs - |
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der Nummern 19.1.1 > 21.1 oder 83.3 oder |
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der Nummern 132.1 > 132.2 oder 132.2.1 - |
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des Bussgeldkatalogs verwirklicht wird.
Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot
angeordnet, so ist - in der Regel - die dort
bestimmte Dauer festzusetzen. |
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| Wird
ein Fahrverbot wegen beharrlicher
Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal
angeordnet, so ist seine Dauer in der
Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein
Fahrverbot kommt in der Regel in
Betracht, wenn gegen den Führer eines
Kraftfahrzeugs wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von
mindestens 26 kmh bereits eine Geldbusse
rechtskräftig festgesetzt worden ist
und er innerhalb eines Jahres seit
Rechtskraft der Entscheidung eine
weitere Geschwindigkeitsüberschreitung
von mindestens 26 kmh begeht. |
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| Bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24a
des Strassenverkehrsgesetzes ist ein
Fahrverbot > § 25 Abs. 1
Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes
< in der Regel mit der in den Nummern
241 > 241.1 > 241.2 > 242
> 242.1 > 242.2
des Bussgeldkatalogs vorgesehenen Dauer
anzuordnen. |
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| Wird
von der Anordnung eines Fahrverbots
ausnahmsweise abgesehen, soll das für
den betreffenden Tatbestand als
Regelsatz vorgesehene Bussgeld
angemessen erhöht werden.
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