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Bussgeldkatalog - Grundlagen Fahrverbot > Führerscheinentzug _

 Rubrik: Grundlagen für einen Führerscheinentzug, Fahrverbot

Zuwiderhandlungen gegen § 24 und § 24a StVG

§ 4 Regel-Fahrverbot -

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Stassenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots > § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes < wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

>> der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3 - jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs -

>> der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 kmh beträgt, oder der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5 der 2 des Anhangs -

>> der Nummern 19.1.1 > 21.1 oder 83.3 oder

>> der Nummern 132.1 > 132.2 oder 132.2.1 -

>> des Bussgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist - in der Regel - die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

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Bussgeldkatalog - Wann kommt ein Fahrverbot in Betracht?

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 kmh bereits eine Geldbusse rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 kmh begeht.

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Strassenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot > § 25 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes < in der Regel mit der in den Nummern 241 > 241.1 >  241.2 > 242 > 242.1 > 242.2 des Bussgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bussgeld angemessen erhöht werden.

 

 

  

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