Bußgeldkatalog - online  
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Rubrik: Grundlagen - Verwarnung -
Zuwiderhandlungen gegen § 24 und § 24a StVG
§ 2  Verwarnung
>>> Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlungen (Verstösse) verbunden sein -
>>>Eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld  kommt in Betracht bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes -
>>> Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5 > 10 >15 > 20 > 25 > 30 > 35 Euro erhoben -
>>> Bei Fussgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro > bei Radfahrern 10 Euro betragen > sofern der Bussgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
>>> Ist im Bussgeldkatalog ein Regelsatz von mehr als 20 Euro Verwarnungsgeld vorgesehen, so kann das Bussgeld bei offenkundig und aussergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermässigt werden.
>>> Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das Höchste der in Betracht kommenden, erhoben.
>>> Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder - gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstossen, so sind die einzelnen Verstösse getrennt zu verwarnen.
>>> In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
 

 

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