| Verkehr
+ Verkehrsrecht
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Alkohol + Drogen - MPU = (Idiotentest -
? -) sind die Stichworte dieser Seite. |
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| Rubrik:
Grundlagen - Verwarnung - |
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| Zuwiderhandlungen
gegen § 24 und § 24a StVG |
| §
2 Verwarnung |
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Die Verwarnung muss mit einem Hinweis
auf die Verkehrszuwiderhandlungen (Verstösse)
verbunden sein - |
| >>>Eine Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld kommt in Betracht
bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes
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Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5 >
10 >15 > 20 > 25 > 30 > 35 Euro
erhoben - |
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Bei Fussgängern soll das
Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro >
bei
Radfahrern 10 Euro betragen > sofern der
Bussgeldkatalog nichts anderes bestimmt. |
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Ist im Bussgeldkatalog ein Regelsatz von mehr als 20 Euro Verwarnungsgeld
vorgesehen, so kann das Bussgeld bei offenkundig
und aussergewöhnlich schlechten
wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betroffenen bis auf 20 Euro ermässigt
werden. |
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Werden durch dieselbe Handlung mehrere
geringfügige Ordnungswidrigkeiten
begangen, für die eine Verwarnung mit
Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so
wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar
das Höchste der in Betracht kommenden,
erhoben. |
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Hat der Betroffene durch mehrere
Handlungen geringfügige
Ordnungswidrigkeiten begangen oder - gegen
dieselbe Vorschrift mehrfach verstossen,
so sind die einzelnen Verstösse
getrennt zu verwarnen. |
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In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist zu prüfen, ob die Handlung oder
die Handlungen insgesamt noch geringfügig
sind. |
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- Bussgeldkatalog |